Privathaftpflichtversicherung
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Die Private Haftpflichtversicherung
Unter Haftpflicht versteht man die sich aus gesetzlichen
Bestimmungen ergebende Verpflichtung, jenen Schaden zu ersetzen,
den man einem anderen zugefügt hat. Die jeweiligen Tatbestände,
die eine Schadenersatzpflicht auslösen, sind im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) und in anderen Gesetzen (z. B. dem
Wasserhaushaltsgesetz) festgelegt:
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum
Ersatz des daraus entstehenden Schaden verpflichtet." (§
823, Satz 1 BGB)
Gemeint ist also ein Schadenersatz in unbegrenzter Höhe. Eine
Haftpflichtversicherung übernimmt diese Verpflichtung (bis zur
Höhe der Deckungssumme), die in schweren Fällen die materielle
Existenz des Versicherten gefährden kann. Denn es ist möglich,
dass er ein Leben lang zahlen muss.
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Voraussetzungen der Haftpflicht
Grundsätzlich haftet man aus Verschulden. Das Bürgerliche
Gesetzbuch und andere Gesetze enthalten noch eine Vielzahl
weiterer Haftungsbestimmungen, die aber z.T. nur für den
privaten Bereich von Bedeutung sind.
Daneben gibt es jedoch auch Fälle, in denen man sogar ohne
Verschulden haftet, nämlich bei der sog. Verursachungs- oder
Gefährdungshaftung (z.B. beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, als
Besitzer von Öltankanlagen oder als Halter eines Tieres).
Bis zu welcher Höhe haften Sie?
Wird festgestellt, dass der Schädiger verantwortlich ist, so
muss er bis zur Höhe des Schadens einstehen. Das bedeutet bei
einem Sachschaden Kosten der Wiederherstellung oder Geldersatz
für die beschädigten Gegenstände sowie die Folgeschäden (z.B.
Nutzungsausfall).
Sind Personen verletzt, werden regelmäßig Behandlungskosten
und Verdienstausfall des Geschädigten anfallen; unter Umständen
auch Schmerzensgeld oder sogar eine lebenslangen Rente.
Wissen Sie, wie Sie für Ihre Kinder haften?
Auch Kinder, die das siebente Lebensjahr vollendet haben,
können selbst zur Verantwortung gezogen werden. Die Haftung des
Kindes entfällt nur dann, wenn im Schadenfall die erforderliche
Einsicht fehlte (§
828 BGB). Das muss aber von dem schädigenden Kind bzw.
dessen gesetzlichen Vertretern nachgewiesen werden.
Nur Kinder unter sieben Jahren sind für ihr Tun überhaupt
nicht verantwortlich.
Der Gesetzgeber begnügt sich in vielen Fällen nicht damit,
dass nur der eigentliche Schadenverursacher ersatzpflichtig
gemacht werden kann. Neben ihm kann auch eine Haftung desjenigen
in Frage kommen, dem die Aufsicht über das schädigende Kind
oblag. Das sind in aller Regel die Eltern. Damit können aber
auch andere betraut sein - die Großeltern, Pflegeeltern, das
Kindermädchen, Nachbarn, aber auch eine Tagesmutter. Sie kommen
nur dann aus der Haftung heraus, wenn sie nachweisen können, daß
sie zur Beaufsichtigung alles Erforderliche getan haben oder der
Schaden auch bei ordentlicher Aufsichtsführung entstanden wäre.
Das gelingt aber, wie Beispiele aus der Rechtsprechung beweisen,
nur selten.
Welche Aufgaben hat die Haftpflichtversicherung?
Bei wohl keiner anderen privaten Versicherung ist der Schutz
so umfassend wie bei der privaten Haftpflichtversicherung.
Gern wird die Privathaftpflichtversicherung auch
Familienhaftpflicht genannt; denn sie schützt nicht nur den
Versicherungsnehmer. Mitversichert ist auch die gesetzliche
Haftpflicht der Ehegatten und der minderjährigen Kinder, soweit
diese noch nicht verheiratet sind. Dabei macht es keinen
Unterschied, ob es sich um die leiblichen Kinder oder um Stief-,
Adoptiv- oder Pflegekinder handelt.
In diesem Zusammenhang hat der Haftpflichtversicherer drei
Pflichten:
-
Er prüft die Schadenersatzpflicht des Versicherten,
-
er leistet bei Berechtigung Schadenersatz,
-
er wehrt unberechtigte und unbegründete
Schadenersatzansprüche ab. Kommt es darüber zum Rechtsstreit
mit dem Anspruchsteller, führt der Haftpflichtversicherer
den Prozess und trägt die Kosten. Insoweit gewährt die
Haftpflichtversicherung Rechtsschutz. Übrigens zahlt der
Haftpflichtversicherer entgegen weit verbreiteter Ansicht
auch dann, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt
worden ist.
Wer wird geschützt?
Mit unter den Versicherungsschutz fallen - je nach Art der
Haftpflichtversicherung - auch andere Personen. So zum Beispiel:
Wo gilt die Haftpflichtversicherung?
Die Privat-, Jagd-, Sportboot- und
Hundehalterhaftpflichtversicherungen gelten automatisch für
Auslandsaufenthalte auf der ganzen Welt.
Bis zu welcher Höhe wird geleistet?
Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, ersetzt die
Haftpflichtversicherung dem Geschädigten den Schaden bis zu den
im Versicherungsschein genannten Summen.
Sie persönlich haften in unbegrenzter Höhe. Bis zu der
vereinbarten Deckungssumme leistet der Versicherer für Sie.
Darüber hinausgehende Schadensummen müssen Sie trotz Bestehen
einer Privat-Haftpflichtversicherung selbst zahlen.
Daher ist es erforderlich, sofort hohe Deckungssummen
abzuschließen und diesen Schutz im Laufe der Zeit anzupassen.
Heute haben sich durchweg 5.000.000,- € pauschal für
Personen- und Sachschäden je Schadenereignis durchgesetzt und
stehen in aller Regel zweimal im Versicherungsjahr zur
Verfügung.
Bitte beachten Sie: Die Prämiendifferenz zur nächsthöheren
Deckungssumme ist meist gering. Dies spiegelt die Tatsache
wider, dass es nur wenige Schadenfälle gibt, bei denen diese
Summen gezahlt werden müssen.
Eine zerbrochene Vase beim Nachbarn von 250,- € ist für Sie
kein existenzbedrohendes Risiko. Aber ein Schaden von 50.000,- €
oder gar 3.000.000,- € garantiert.
Wofür tritt die Haftpflichtversicherung nicht ein?
Eine Haftpflichtversicherung, die für alles aufkommt, kann es
nicht geben. Jede Haftpflichtversicherung enthält daher
Ausschlüsse, die häufig durch sog. "Deckungskonzepte" im Rahmen
der Police vertraglich wieder eingeschlossen werden. Hier ist in
Ihrer Police genau zu prüfen, welche Einschlüsse Sie mit Ihrem
Versicherer vereinbart haben.
Ausgeschlossen sind z. B.:
-
Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt;
-
Schäden durch Abwässer und Schäden an gemieteten oder
geliehenen Sachen (in der Privathaftpflichtversicherung
teilweise im Rahmen der Mietsachschäden mitversichert);
-
reine Vertragsverpflichtungen, z. B. der Anspruch auf
Rückzahlung eines Darlehens;
-
Geldstrafen und Bußgelder;
-
Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeuges herbeigefürt werden (dafür gibt es
spezielle Haftpflichtversicherungen, z.B. die
Kfz-Haftpflichtversicherung);
-
Körperschäden an der eigenen Person (Soweit diese durch
einen Unfall eingetreten sind, kann man sich gegen die
Folgen durch den Abschluss einer privaten Unfallversicherung
schützen. Für Schäden an eigenen Sachen gibt es spezielle
Sachversicherungen, z. B. die Wohngebäude-, die Hausrat-
oder die Kaskoversicherung für das Auto);
-
Schäden, die bestimmte Angehörige und Verwandte erleiden;
insbesondere der Ehegatte und die minderjährigen Kinder,
sofern man in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Wann beginnt die Versicherung?
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten, in der
Police angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist allerdings, dass
die Prämie nach Vorlage des Versicherungsscheins unverzüglich
gezahlt wird. Dann sind Haftpflichtschäden (Schadenereignisse),
die zwischen Beginn und Ende des Vertrages eintreten, im Umfang
der Bedingungen versichert.
Der Vertrag ist für die beantragte und im Versicherungsschein
festgesetzte Zeit abgeschlossen. Besonders bei den
Versicherungsverträgen des privaten Bereichs kann zwischen
Verträgen mit kurzer oder längerer Laufzeit gewählt werden. Für
längerfristige Verträge werden Prämiennachlässe gegeben.
Versicherungsmakler können häufig nach ihren Statuten nur
einjährige Vertragslaufzeiten abschließen, damit sie den Vertrag
jederzeit kündigen und bei einem preiswerteren Versicherer
abschließen können. Die Konditionen sind häufig jedoch ebenso
gut wie bei mehrjährigen Verträgen. Häufig sind die Konditionen
sogar noch besser, weil sich Versicherungsmakler
zusammengeschlossen haben, um bei den Versicherern bessere
Konditionen auszuhandeln.
Was ist im Schadenfall zu beachten?
Jede vertragliche Vereinbarung - dazu gehört auch der
Versicherungsvertrag - funktioniert nur dann reibungslos, wenn
sich die Vertragspartner an die getroffenen Abmachungen halten.
Falls ein Schadenfall eintritt, muss der Versicherungsnehmer vor
allem folgendes beachten:
-
Meldung des Schadens binnen einer Woche;
-
Genaue und wahrheitsgemäße Schilderung aller Umstände, die
zu dem Schaden geführt haben;
-
Keine Zahlungsleistung an den Geschädigten (das ist Sache
des Versicherers, wie auch alle Erklärungen zu dem Schaden);
-
Umgehendes Einlegen von Widerspruch gegen einen vom
Geschädigten beantragten gerichtlichen Mahnbescheid. Den
Versicherer von der erhobenen Klage umgehend informieren und
ihm alle gerichtlich zugehenden Schriftstücke schnellstens
einreichen.
Die Mitversicherung der Kinder
Die Mitversicherung der Kinder endet mit dem Erreichen der
Volljährigkeit, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Befindet sich das unverheiratete Kind zu diesem Zeitpunkt aber
noch in der Schul- oder unmittelbar hieran anschließenden
Berufsausbildung, genießt es unabhängig von seinem Alter auch
weiterhin Schutz über die elterliche
Privathaftpflichtversicherung. Dieser endet erst dann, wenn das
Kind einen Ausbildungsabschnitt erreicht hat, in dem es ihm
möglich ist, eigene Einkünfte zu erzielen. Das kann der
Abschluss einer Lehre oder eines Studiums sein, wie bei
Rechtsreferendaren oder Lehramtsanwärtern zum Beispiel das
Referendarexamen.
Muss der Sohn vor, nach oder während der Berufsausbildung den
Grundwehrdienst oder den Zivildienst ableisten, bleibt der
Versicherungsschutz über die Privathaftpficht der Eltern
bestehen.
Gleiches gilt während einer Wartezeit von bis zu einem Jahr
zwischen Schulausbildung und nächstem Ausbildungsabschnitt (z.
B. Suche nach einer Lehrstelle oder Warten auf einen
Studienplatz). Das folgende Schaubild zeigt für die häufigsten
Fälle, wann für Volljährige der Abschluß einer eigenen
Privathaftpfichtversicherung erforderlich ist.
Die Mitversicherung der elterlichen
Privathaftpfichtversicherung endet aber stets dann, wenn die
Tochter oder der Sohn heiraten.
Wie lange sind unverheiratete Volljährige über die
elterliche Privathaftpflichtversicherung versichert?
|
Noch über die Eltern versichert |
Nicht mehr über die Eltern versichert.
Eigene PHV erforderlich. |
|
Schule |
Lehre oder Studium |
Grundwehrdienst / Zivildienst |
Berufstätigkeit, weitere Ausbildung, z. B. Lehre,
Studium, Referendarzeit (Juristen, Lehrer)
Der Versicherungsschutz der elterlichen PHV endet, wenn
eine Ausbildung abgeschlossen ist, die es ermöglicht,
selbst Geld zu verdienen |
|
Lehre oder Studium abgebrochen |
neue Lehre oder neues Studium |
|
Wartezeit bis zu einem Jahr |
Lehre oder Studium |
|
Grundwehrdienst / Zivildienst |
Lehre oder Studium |
|
Zeit-/Berufssoldat oder Berufstätigkeit |
Wer ist noch über die Privathaftpflichtversicherung
mitversichert?
Der Schutz der Privathaftpflichtversicherung reicht noch über
den Kreis der Familienangehörigen hinaus. Mitversichert sind
auch solche Personen, die im Haushalt der Familie beschäftigt
sind, die Wohnung, das Haus oder den Garten betreuen oder im
Winter den Streudienst übernehmen - sei es aufgrund eines
Arbeitsvertrages oder aus reiner Gefälligkeit. Fügen sie bei
diesen Tätigkeiten einem Dritten einen Schaden zu, sind sie
mitversichert.
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Und wie steht es mit dem Versicherungsschutz des
nichtehelichen Lebenspartners? Nach den Bedingungen ist er nicht
mitversichert. Die meisten Gesellschaften sind aber auf Antrag
des Versicherungsnehmers bereit, den mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Partner in die
Privathaftpflichtversicherung einzubeziehen. Wie bei Ehegatten
bleiben auch hier gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen.
Üblicherweise wird diese Deckungserweiterung nur geboten, wenn
beide Partner unverheiratet sind und der mitversicherte Partner
in der Police namentlich aufgeführt wird.
Besondere Haftpflichtrisiken
Als Grundvertragswerk hat die Privathaftpflichtversicherung
die meisten Haftpflichtrisiken des täglichen Lebens zum
Gegenstand. Einige Sonderfälle wollen wir Ihnen hier separat
vorstellen.
Bootssport
Dieser fällt ebenfalls in den Bereich der
Privathaftpflichtversicherung, wenn es sich um Schäden handelt,
die verursacht worden sind durch
-
eigene oder fremde Ruder- und Paddelboote, Kanus oder
ähnliche Wassersportfahrzeuge,
-
fremde - geliehene wie gemietete - Segelboote oder fremde
Windsurfbretter.
Kein Fall für die Privathaftpflichtversicherung sind dagegen
Schäden durch den Gebrauch von
-
eigenen Segelbooten und eigenen Windsurfbrettern,
-
eigenen und fremden motorgetriebenen Booten (auch mit
Außenbord- oder Hilfsmotor).
Hierfür ist der Abschluß einer speziellen
Wassersport-Haftpflichtversicherung erforderlich.
Reitsport
Eine ähnliche Konstellation treffen wir beim privat
ausgeübten Reitsport an. Wer Halter eines Pferde ist, benötigt
hierfür eine spezielle Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Bei
geliehenen Pferden hingegen sichert den Reiter seine
Privathaftpflichtversicherung ab. Nicht unter den
Versicherungsschutz fallen allerdings Haftpflichtansprüche, die
der Tierhalter wegen Verletzungen des Pferdes selbst geltend
macht; wenn es z. B. lahmgeritten worden ist.
Flugmodelle
Für die meisten Flugmodelle (flugfähige, oft ferngesteuerte
Kleinnachbildungen von Flugzeugen) bedarf es wegen der damit
erzielbaren Geschwindigkeiten des Nachweises einer
Luftfahrzeughaftpflichtversicherung.
Flugmodelle, unbemannte Ballone sowie Drachen, die weder
durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren
Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, sind in die
Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen.
Tierhalter
Der Tierhalter ist für alle Schäden verantwortlich, die seine
Katze, Vögel, Hamster oder Bienen anrichten - auch ohne
Verschulden. Die meisten Haustiere sind in der Privathaftpflicht
mitversichert. Die wichtigsten Ausnahmen sind Hund und Pferd.
für sie gibt es eigene Tierhalter-Haftpflichtversicherungen. Da
die Unterscheidung zwischen menschlichem und tierischem Fehler
manchmal nicht ganz leicht ist, kann bei manchen Versicherungen
das Tier nur in Verbindung mit der menschlichen
Privathaftpflicht versichert werden.
Schusswaffen
Alle Risiken aus dem erlaubten privaten Besitz und dem
Gebrauch von Schußwaffen sowie von Munition werden durch die
Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.
Eine Ausnahme besteht für den Besitz und Gebrauch zu
Jagdzwecken. Hier greift die Jagdhaftpflichtversicherung, die
auch dann nötig ist, wenn man nur gelegentlich zur Jagd geht.
Auslandsschäden
Die Privathaftpflichtversicherung gilt auf der ganzen Welt.
Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Versicherungsnehmer
oder die Mitversicherten höchstens ein Jahr im Ausland
aufhalten. Bei längerer Abwesenheit müssen besondere
Vereinbarungen getroffen werden.
Abwässerschäden
Im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung sind die sog.
"häuslichen Abwässer" eingeschlossen.
Mietsachschäden
Schäden an gemieteten Wohnräumen sind in die
Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen. Hierzu gehören
auch die mit den Wohnräumen fest verbundenen Gegenstände, wie
Einbauschränke, Badewannen und Waschbecken.
Nicht versichert sind allerdings solche Schden, die auf
Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung
zurückzuführen sind, desgleichen Schäden an Heizungs-,
Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten. Ferner auch Glasschäden, soweit sich
der Versicherungsnehmer hierfür besonders versichern kann, z.B.
durch eine Hausratversicherung.
Tod des Versicherungsnehmers
Die Privathaftpflichtversicherung schützt als
Familienversicherung neben dem Versicherungsnehmer den
Ehegatten, die minderjährigen und unter bestimmten
Voraussetzungen auch die volljährigen unverheirateten Kinder als
mitversicherte Personen. Dieser Personenkreis steht nicht
schutzlos da, wenn der Versicherungsnehmer stirbt. Nach den
Allgemeinen Bedingungen erlischt die Versicherung in diesem
Fall. Da die Angehörigen bei einem solchen Schicksalsschlag an
alles andere denken als an ihre Versicherung, gilt in der
Privathaftpflicht eine besondere Regelung. Der Schutz für die
Angehörigen besteht bis zur nächsten Prämienfälligkeit fort.
Zahlt der überlebende Ehegatte die nächste Prämie, wird er
automatisch Vertragspartner und führt den bestehenden Vertrag
weiter.
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