Der beträchtliche Vermögenswert, den der Besitz Ihres
Ein- oder
Mehrfamilienhauses bedeutet, stellt neben den
Anspruch an eine finanzielle Sicherheit gleichermaßen
auch eine ständige Verpflichtung dar.
Neben den routinemäßig anfallenden Instandhaltungs-,
Renovierungs- und Reparaturarbeiten gehört auch der Schutz vor
unvorhersehbaren Risiken und den damit verbundenen Folgeschäden
zu den Pflichten eines umsichtigen und vorausblickenden
Hausbesitzers.
Folgende Positionen könnten für
Sie wichtig sein:
Überspannungsschäden durch Blitz (Induktion)
Schäden an Einfriedungen, Masten, Hofbefestigungen
Natürlich brauchen Sie Ihre Fensterscheiben nicht zu
versichern - aber bei den Kosten isolierverglaster Fenster wäre
das grober Leichtsinn. Glasversicherungen sollten auch den Bruch
von Mobiliarverglasung abdecken, also von Spiegelschränken,
Glasvitrinen und Glastischen. Prämienunterschiede werden von
manchen Versicherern gemacht abhängig davon gemacht, ob die
Fensterrahmen aus Metall, aus Kunststoff oder aus Holz sind. Sie
sollten sich das ausrechnen lassen, bevor Sie sich für eine
bestimmte Fensterart entscheiden.
Bei der Glasversicherung gibt es verschiedene
Berechnungsmodelle. Sie kann z.B. in die "Verbundene
Wohngebäudeversicherung" eingeschlossen werden; die Prämie
richtet sich dann nach dem Wert des Gebäudes. In der Regel ist
die Versicherung nach qm-Zahl des zu versichernden Glases oder
die Versicherung nach Größe des Hauses günstiger.
Wenn Sie einen Anbau ausgeführt, also z. B. einen
Wintergarten angebaut haben, sollten Sie das sofort Ihrer
Versicherung melden und die Prämie anpassen lassen - sonst gehen
Sie leer aus, wenn Glasscheiben in diesem Anbau zu Bruch
gegangen sind.
Die Versicherungssumme richtet sich nach den Herstellkosten
des Gebäudes oder nach der sog. Versicherungssumme 1914, die
auch die Basis für gleitende Neuwert-Versicherungen darstellt.
Die Summe soll dem Neubauwert eines Gebäudes im Jahr 1914
entsprechen und somit eine Vergleichsbasis für Größe und
Ausstattung des Gebäudes ermöglichen - unabhängig von der
jeweils aktuellen Preissituation und Entwicklung auf dem
Baumarkt. Sie ist so zu berechnen, dass Sie nach Auszahlung der
Versicherungsleistung in der Lage sind, den Zustand vor dem
Schadenfall wieder herzustellen. Sie müssen demnach alle
Baukosten berücksichtigen, die den Gebäudewert beeinflussen,
also auch beispielsweise
Eigenleistungen,
Einbauten,
Anbauten, Nebengebäude, Garagen,
Baunebenkosten,
Mehrwertsteuer.
Der gleitende Neuwertfaktor gibt schließlich für jedes Jahr
an, wie Baupreise und Löhne in der Baubranche im Vergleich zum
Jahr 1914 gestiegen sind. 2007 liegt der Faktor zum Beispiel bei
13,60. Das heißt: Baupreise und Löhne waren 13,6 mal höher als
1914 (Umrechnung von Mark in EUR). Daraus folgt, dass der
Versicherungsbeitrag mit 13,6 multipliziert wird.
Der Versicherungssumme 1914 kommt eine wichtige Bedeutung zu,
denn nur wenn sie korrekt ermittelt wurde, können Sie sich eines
ausreichenden Versicherungsschutzes sicher sein. Wird dieser
Wert zu niedrig angesetzt, kann ein Schaden aufgrund der
Unterversicherung nur anteilig ersetzt werden.
Verzicht auf den Einwand der
Unterversicherung in der
Gebäudeversicherung (Klausel 270501)
In der Gleitenden Neuwertversicherung gilt die
Versicherungssumme von 1914 als richtig ermittelt, wenn
sie mit dem Gebäudewertermittlungsprogramm des
Versicherers berechnet wurde und der Versicherungsnehmer
die Fragen nach Größe, Art, Ausbau und Ausstattung des
Gebäudes zutreffend beantwortet hat oder
sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung
eines Bausachverständigen festgesetzt wird.
Wird die nach Nr. 1 ermittelte Versicherungssumme von 1914
vereinbart, nimmt der Versicherer abweichend von den
Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und
von § 2 Nr. 3 SGLN 93 sowie von § 56 VVG keinen Abzug wegen
Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht)
Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des
Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Nr. 1 a) von den
tatsächlichen Verhältnissen abweicht und ist dadurch die
Versicherungssumme 1914 zu niedrig bemessen, so gilt Nr. 2
nicht, soweit die Abweichung auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht.
Ferner gilt Nr. 2 nicht, wenn
der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende
Bauzustand nachträglich, insbesondere durch
wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten, verändert wurde
und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich
angezeigt wurde;
ein weiterer Gebäudeversicherungsvertrag für das Gebäude
gegen dieselbe Gefahr besteht, soweit nicht etwas
anderes vereinbart wurde.
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten zum Ende des Laufenden
Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen,
dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten
Versicherungsjahres entfallen.
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden
Versicherungsjahres kündigen.
Wogegen ist Ihr Gebäude versichert?
Der Versicherer versichert - soweit mit Ihnen vereinbart -
gegen Schäden durch
Feuer
Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz von
bemannten Flugkörpern (z.B. Flugzeugen, deren Teile oder
Ladung) sowie Folgeschäden durch Rauch, Ruß und
Löscharbeiten. Auch Brandschäden, die durch Kurzschluss
infolge Unwetter oder auch auslaufendes Leitungswasser
hervorgerufen werden.
Meist beitragsfrei mitversichert: Der Gebäude-Rohbau bis zur
bezugsfertigen Herstellung (längstens 12 Monate).
Leitungswasser
Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser,
auch aus allen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen
(z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen) oder
Zulieferungs-Schläuchen der Wasserversorgung; Schäden durch
Überlaufen oder Wasserdampf.
Bruch- und Frostschäden an Rohrleitungen im Gebäude; auch
Schäden an Zuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des
Gebäudes, aber innerhalb des Versicherungsgrundstücks.
Frostschäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken,
Spülklosetts, Wasserhähnen und Wassermessern
(Wasserverbrauchs-Anzeigern), an Heizkörpern, Heizkesseln,
Boilern und Durchlauferhitzern im Gebäude.
Sturm und Hagel
Schäden, die ein Sturm (mindestens Windstärke 8) oder
Hagelschauer an Ihrem Gebäude und dessen Scheiben und
Fenstern (mit Ausnahme von Laden- bzw. Schaufensterscheiben)
anrichtet.
Schäden durch Bäume oder sonstige Gegenstände, die der Sturm
auf das versicherte Gebäude wirft. Hagelschäden am Gebäude
sowie an Scheiben und Fenstern. Weiterhin Schäden, die
eindringende Niederschläge anrichten, wenn der Sturm oder
der Hagelschlag das Dach abgedeckt, Fensterscheiben
eingedrückt oder zerbrochen hat.
Es empfiehlt sich übrigens, die sogenannten
Elementarschadens-Risiken von Anfang an in Ihre
Wohngebäudeversicherung einzuschließen, um vor folgenden Schäden
ausreichend geschützt zu sein:
Überschwemmung,
Erdbeben, Erdsenkungen,
Schneedruck und Lawinen.
Je nach Versicherer und dessen Deckungskonzept für
Wohngebäudeversicherung können Sie in den Versicherungsschutz
weitere Positionen einbeziehen, die entweder grundsätzlich
eingeschlossen sind oder nur gegen Mehrbeitrag mitversichert
werden können:
Überspannungsschäden durch Blitz ("Gewitterinduktion"),
Mietausfall (Wohnraum),
Mietausfall für gewerblich genutzte Gebäude,
Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten,
Armaturen (sonstige Bruchschäden),
Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück,
Schäden an und durch Fußbodenheizungen,
Mehrkosten für behördliche Auflagen,
Anprall / Absturz unbemannter Flugkörper,
Feuernutzwärmeschäden,
Gebäudebeschädigungen an Mehrfamilienhäusern aufgrund eines
Einbruchdiebstahls,
Grundstücksbestandteile und weiteres Zubehör,
Nebengebäude bis 10 qm,
Außenverkleidungen,
Zuleitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht
der Versorgung versicherter Gebäude/Anlagen dienen,
Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks,
Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks,
Dekontaminationskosten,
Wasser aus Aquarien, Wasserbetten,
Vorsorge bei Um-/ Anbauten bis zur nächsten Fälligkeit.