Kraftfahrzeug-Versicherungen
Über 4.000.000 Verkehrsunfälle ereignen sich jährlich in
der Bundesrepublik Deutschland - zum Glück meist glimpflich.
Aber bei etwa jedem zehnten Unfall werden Personen
verletzt. Mehr als 11.000 Verkehrstote und etwa 500.000
Verletzte pro Jahr sind die erschreckende Folge des
Geschehens auf deutschen Straßen. Wenn man der Statistik
glauben soll, so meldet jeder Autofahrer etwa alle 10 Jahre
einen Schaden. Dabei stellt sich meist heraus, dass nur die
wenigsten über ihre Rechte und Pflichten gegenüber der
Autohaftpflichtversicherung so gut Bescheid wissen, dass sie
ihre Ansprüche lückenlos geltend machen können - sei es
gegenüber dem Unfallgegner oder auch gegenüber dem eigenen
Fahrzeugversicherer.
Kraftfahrt-Haftpflicht
Die
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ist eine
Pflichtversicherung. Das Gesetz schreibt vor, dass der
Halter eines Kraftfahrzeuges, welches am öffentlichen
Verkehr teilnimmt, haftpflichtversichert sein muss. Diese
Regelung dient der Entschädigung berechtigter Forderungen
von Unfallgeschädigten, aber auch der Abwehr unberechtigter
Ansprüche.
Bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs muss der
Versicherungsnachweis erbracht werden.
Papiere für die Zulassung von Kraftfahrzeugen:
-
Versicherungs-Deckungskarte
-
Fahrzeug-Brief (neue Regelung ab 01.10.2005)
-
Fahrzeug-Schein (wenn angemeldet, neue Regelung ab
01.10.2005)
-
Unterlagen zur Abgasuntersuchung
-
ggf. TÜV-Bescheinigung
-
Personalausweis
-
Wenn jemand vom Halter beauftragt wird, das KFZ zur
Zulassung anzumelden, ist eine auf seinen Namen lautende
Vollmacht erforderlich.
Neue Zulassungspapiere ab dem 1. Oktober 2005
Die Zulassungspapiere für Fahrzeuge werden innerhalb der
Europäischen Union vereinheitlicht. Die neuen Papiere wurden
zum 1. Oktober 2005 eingeführt. Die
„Zulassungsbescheinigung Teil
I“ ersetzt den Fahrzeugschein, die
„Zulassungsbescheinigung Teil
II“ den Fahrzeugbrief. Die Bezeichnungen
„Fahrzeugschein“ und „Fahrzeugbrief“ bleiben als
schriftlicher Zusatz auf den neuen Papieren erhalten.
Die neuen Dokumente sind nur dann nötig, wenn sie
ausgetauscht werden müssen, wie beispielsweise bei
Umschreibungen, technischen Änderungen oder dem Verlust der
Dokumente. Dann müssen allerdings Fahrzeugschein und -brief
zusammen neu ausgestellt werden. Ansonsten behalten die
bisherigen Dokumente ihre Gültigkeit, auch im Ausland.
Die bislang obligatorischen Abmeldebescheinigungen gibt
es ab dem 1. Oktober nicht mehr. Der Halter bekommt nach der
Abmeldung des Fahrzeugs lediglich einen Vermerk auf Schein
und Brief und muss beide Dokumente aufbewahren. Diese
Regelung wird auch bei den neuen Dokumenten angewendet.
Mitteilungen an die Versicherung und das Finanzamt erledigt
die Zulassungsbehörde auf elektronischem Weg.
Namens- und Adressänderungen innerhalb eines
Zulassungsbezirkes werden künftig mit einem Aufkleber
dokumentiert. Damit entfällt das Ausstellen eines neuen
Scheins.
In der Zulassungsbescheinigung Teil II können in Zukunft
nur noch zwei Halter eingetragen werden. Ab dem dritten
Halter gibt es ein neues Dokument. Hier werden lediglich die
Anzahl der Vorbesitzer eingetragen, nicht jedoch die Namen
und Adressen.
Die Kosten für die neuen Dokument fallen gering aus: Die
Zulassungsbescheinigung Teil I kostet wegen der
fälschungssicheren Merkmale 70 Cent mehr als bislang, bei
der Zulassungsbescheinigung Teil II fallen zusätzlich 3,60
Euro für einen neuen Vordruck an.
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Gesetzlich vorgeschriebene Deckungssumme:
|
2,5 Mio. € |
für Personenschäden, |
|
7,5 Mio. € |
bei Tötung oder Verletzung von drei oder mehr
Personen, |
|
0,5 Mio. € |
für Sachschäden sowie |
|
50.000 € |
für sonstige Vermögensschäden. |
Mietwagen im Ausland
Vorsicht Risiko: Die gesetzlichen Mindestdeckungssummen
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind in
südeuropäischen Ländern gering. In Spanien stehen
beispielsweise pro Verletztem lediglich 330.000,- € zur
Verfügung - eine bei einem schweren Unfall völlig
ungenügende Summe. Dies gilt besonders dann, wenn aufwendige
Rehabilitationsmaßnahmen nötig werden. Hat der
Mietwagenfahrer den Unfall verursacht, kann das seine
Existenz in Frage stellen: Bei unzureichender
Mindestdeckungssumme haftet der Unfallverursacher für die
Begleichung des Schadens mit seinem Privatvermögen - im
Extremfall bis hin zum Existenzminimum.
Wer vorbeugen will, sollte höhere Deckungssummen
vereinbaren. Schutz bietet auch die sogenannte
"Mallorca-Police". Sie gilt außerhalb deutscher Grenzen in
ganz Europa und bietet Versicherungsschutz in Höhe der
deutschen Mindestdeckung. Versicherungsschutz besteht
jeweils ab der Anmietung für maximal einen Monat.
Übrigens: Einige Kfz-Haftpflichtversicherungen enthalten
die "Mallorca-Police" im Grundpreis!
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Fahrzeug-Vollversicherung (Vollkasko)
Warum Vollkasko-Versicherung?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt für den Schaden des
Unfallgegners auf, aber nicht für den am eigenen Fahrzeug.
Außerdem kann es passieren, dass Kraftfahrzeuge am
Straßenrand oder auf dem Parkplatz "Opfer" von
Sachbeschädigung werden. Um hier vorzubeugen, empfiehlt sich
eine
Vollkasko-Versicherung.
Fahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko)
Was ist versichert?
Die Beschädigung, die Zerstörung und der Verlust des
Fahrzeuges und seiner unter Verschluss verwahrten oder an
ihm befestigten Teile, und zwar
-
durch Brand oder Explosion;
-
durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten
Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub oder
Unterschlagung;
-
durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel,
Blitzschlag oder Überschwemmung (Elementargefahren);
-
durch Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen
Fahrzeugs mit Haarwild;
-
gegen Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs und
Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss.
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