Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger"

(openPR) - Hohe Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung!

In einem Beschluss v. 10.10.2006 hat das Verwaltungsgericht München (Az. M 16 S 06.3359 ) zu den Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Eingriff in die Berufsfreiheit Stellung bezogen.

Die Regierung von Oberbayern hat mit Bescheid gegenüber dem Antragsteller dessen Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" widerrufen und ordnete die sofortige Vollziehung diesbezüglich an. Zur Begründung des Widerrufs der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" wurde auf zwei Vorfälle in stationären Alteneinrichtungen Bezug genommen.

„Am 15. Februar 2004 habe eine 93jährige Bewohnerin, die unter den Folgen einer Demenz gelitten habe, beim Dusch¬vorgang Verbrühungen mit anschließender Blasenbildung erlitten. Hochgradige Verbrennungen 2. und 3. Grades seien diagnostiziert worden; in drei aufwendigen Operationen in Vollnarkose hätte Haut von Fußsohlen und Oberschenkeln auf die verbrannten Regionen verpflanzt und vier Zehen amputiert werden müssen. Zu dieser Verletzung sei es gekommen, da der Antragsteller die Heimbewohnerin, die im Duschstuhl gesessen habe, allein gelassen und den Duschraum verlassen habe. Das Wasser hätte er jedoch weiterlaufen lassen, damit der Raum nicht auskühle. Der Antragsteller sei als zuständige Pflegekraft dafür verantwortlich gewesen, dass es beim Duschvorgang zu keinen Verbrühungen der Bewohnerin kommen könne.

Am 23. Januar 2006 sei der Antragsteller gegenüber eines Heimbewohners tätlich geworden. Der Antragsteller habe dem Bewohner eine Ohrfeige gegeben, wodurch dieser rote Striemen und Flecken im Gesicht davongetragen habe. Der Antragsteller räume selber dieses Verhalten ein. Er habe vorgetragen, dass er dem Heimbewohner im Affekt eine Ohrfeige gegeben habe, weil er sich nicht anders zu helfen gewusst habe und der Heimbewohner ihm ohne ersichtlichen Grund mit der Faust ins Gesicht geschlagen hätte. Die Heimaufsicht sehe den Tatbestand der Körperverletzung zweifelsfrei als gegeben an.“
Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass von dem Altenpfleger derzeit keine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit bzw. die Bewohner des Alten- und Pflegeheims ausgeht. Neuerliche Pflichtverletzungen seien akut nicht zu befürchten. Nur wenn dies der Fall ist, könne ein sofortiges Verbot nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgesprochen werden.
Ob dem Antragsteller tatsächlich die erforderliche Zuverlässigkeit für den Beruf als Altenpfleger fehlt, bleibt der eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

>>> vgl. dazu weiter die Entscheidung im Volltext >>>
www.vgh.bayern.de/VGMuenchen/documents/06-03359.pdf

IQB - Lutz Barth
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