Eine Kündigung mit dem Zusatz "i.A." eines Arbeitsverhältnisses ist unwirksam

(openPR) - Das Arbeitsgericht Hamburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Assistent der Geschäftsführung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kochs mit dem Zusatz "i.A." unterschrieben hatte (Arbeitsgericht Hamburg vom 08.12.2006, Aktenzeichen 27 Ca 21/06).

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts versteht man unter dem Zeichnen "im Auftrag" nicht eine Vertretungshandlung, sondern eine Botenhandlung. Eine solche würde dann aber nicht der Schriftform genügen (§ 623 BGB). Der Bote übermittele nur als Werkzeug seines Geschäftsherrn dessen Willenerklärung. Er gibt im Unterschied zum Vertreter keine eigene, sondern eine fremde Willenserklärung im eigenen Namen ab. Damit ist er nicht Aussteller der Urkunde. Die nur vom Boten unterzeichnete Kündigung ist somit von vorneherein nichtig.

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Anwalt für Arbeitsrecht
Oliver Klein
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