Fristlose Kündigung bei unpünktlicher Mietzahlung
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(openPR) - Aktuelles Urteil des BGH ermöglicht Vermietern frühzeitiges Handeln
Stuttgart, den 21. Februar 2007. Mit Urteil vom 11.01.2006 hat der Bundesgerichtshof, Karlsruhe, das Kündigungsrecht des Vermieters erweitert: Hat ein Mieter die Mietzahlung unpünktlich beglichen und der Vermieter ihn aus diesem Grunde abgemahnt, so reicht bereits eine einmalige überfällige Zahlung nach der Abmahnung aus, um den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde dem Vermieter bei wiederholt unpünktlicher Mietzahlung und erfolgter Abmahnung ein Recht zur fristlosen Kündigung zugebilligt. Allerdings waren die Voraussetzungen für das Kündigungsrecht bislang nicht eindeutig geklärt. Erforderlich war und ist, dass der Mieter mit der Mietzahlung nicht nur gelegentlich in Rückstand gerät, sondern nachhaltig. „Von einer nachhaltig unpünktlichen Mietzahlung ist auszugehen, wenn der Mieter innerhalb eines Jahres mindestens sechs Zahlungstermine überschreitet. Zudem müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Rechte und Interessen des Vermieters so schwer beeinträchtigen, dass ihm die Fortsetzung des Mietvertrages nicht mehr zugemutet werden kann“, erklärt die Stuttgarter Rechtsanwältin Simone Scholz. „Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Vermieter wegen laufenden Zahlungsverpflichtungen auf den pünktlichen Mieteingang angewiesen ist.“
Vor der Kündigung muss der Vermieter den Mieter abmahnen. Dem Vermieter ist anzuraten, im Abmahnschreiben konkret anzugeben, wann welche Zahlungen verspätet eingegangen sind. Ferner sollte die Androhung der fristlosen Kündigung für den Wiederholungsfall enthalten sein. Der Mieter soll auf diese Weise vor den Folgen weiterer unpünktlicher Mietzahlung gewarnt werden.
Nach der bisherigen Rechtsprechung war ungeklärt, wie viele erneute unpünktliche Zahlungen nach der Abmahnung erfolgen mussten, damit der Vermieter den Mietvertrag letztlich fristlos kündigen kann. Teilweise wurde es für erforderlich gehalten, dass der Mieter nach der Abmahnung im Verlauf eines Jahres mindestens drei weitere Male in Verzug kommen musste. Diese Unsicherheit ist aufgrund der BGH-Entscheidung beseitigt: Danach kann der Vermieter den Mietvertrag bereits dann fristlos kündigen, wenn die Mietzahlung nach der Abmahnung auch nur ein einziges Mal überfällig ist. Wie der BGH begründet wurde dem Mieter mit der Abmahnung bereits Gelegenheit gegeben, sein Verhalten zu ändern und ihm somit die Chance zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses eingeräumt; dies müsse ausreichen.
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Quelle
Rechtsanwältin Simone Scholz . Firnhaberstraße 5a . 70174 Stuttgart
Über Rechtsanwaltsofort.de
Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist Simone Scholz seit dem Jahr 1998 zugelassene Rechtsanwältin und für die Kanzlei Kosmidis, Pantzer, Gudnason in Stuttgart tätig. Zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten gehören das Immobilien-, Miet- und Arbeitsrecht. Mit ihrem Internetportal www.rechtsanwaltsofort.de ermöglicht die Juristin kompetente Rechtsberatung ohne großen Zeitaufwand: per E-Mail (scholz@rechtsanwaltsofort.de) oder Telefon (0900/5869292) gibt die Rechtsexpertin unverzüglich Rechtsauskünfte zu einem fixen Pauschalhonorar. Dabei legt Simone Scholz bei ihrer täglichen Arbeit größten Wert auf eine umfassende Beratung und verständliche Erklärung der Rechtslage. Als Rechtsanwältin ist sie am Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart zugelassen, an allen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und Arbeitsgerichten Deutschlands vertretungsberechtigt sowie Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart.
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