Studiengebühren für Senioren stellen keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar
(openPR) - Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 29.11.2006 (Az. 4 K 1462/06) entschieden, dass die Einführung einer sogenannten Seniorenstudiengebühr nicht gegen das AGG verstoße. Das Gericht stellte fest, dass in der Erhebung einer an die Vollendung des 60. Lebensjahres gekoppelten Gebühr zwar eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung vorliege. Das mit der Vorschrift verfolgte Ziel stelle jedoch eine objektive und angemessene Rechtfertigung der auf dem Merkmal des Alters beruhenden Ungleichbehandlung dar; denn die begrenzten und kostenintensiven Studienplatzkapazitäten sollen kostenfrei vorwiegend den Studierenden zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses vorbehalten werden, bei denen es um den Einstieg in das Berufsleben ginge. Für über sechzigjährige Studenten sei dieser Aspekt in der Regel nicht gegeben, vielmehr werde ein Studium in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle aus rein privatem Bildungsinteresse und oft erst nach Beendigung der Berufstätigkeit betrieben. Diese Tatsache rechtfertige es, von den über sechzigjährigen Studenten Studiengebühren zu erheben.
Rechtsanwalt Christian Oberwetter von der Kanzlei Oberwetter & Olfen aus Hamburg hierzu: "Die Entscheidung zeigt, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz durchaus über Regelungsmechanismen verfügt, um vernünftige Entscheidungen hervorzubringen. Auch wenn im Einzelfall ein Student jenseits der 60 die im Studium erworbenen Kenntnisse noch in einem Beruf verwerten kann, stellt das doch die Ausnahme dar."
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Die Kanzlei Oberwetter und Olfen aus Hamburg ist in den Bereichen des Arbeitsrechts, des IT-Rechts und des Steuerrechts tätig. Rechtsanwalt Christian Oberwetter ist Autor eines Kommentars zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
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