Synopse des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes im Internet

Rechtsanwalt Peter Hesse (openPR) - Der Bundestag hat Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) am 14.12.2006 verabschiedet.

Kernpunkte der WEG-Novelle sind die Erleichterung bei der Verwaltung von Eigentumswohnungen, die verstärkte Zulassung von Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer und die Anpassung des WEG-Gerichtsverfahrens an die Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsanwalt Peter Hesse, Wohnungseigentumsrechtler bei BRENNECKE & PARTNER fast die wesentlichen Änderungen zusammen:

In vielen Bereichen, in denen eine Änderung nur durch einstimmige Beschlüsse möglich war, sieht die WEG-Novelle die Zulassung von Mehrheitsentscheidungen vor. Das gilt beispielsweise für die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten. Dadurch sollen sich die Wohnungseigentümer einen Maßstab zugrunde legen können, der dem individuellen Verbrauch angepasst wird. Des Weiteren dürfen die Wohnungseigentümer nunmehr bei der Umlage von Kosten für Instandhaltungs- oder sonstige Baumaßnahme auf der Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll es durch diese Möglichkeit zu gerechteren Ergebnissen kommen, da es auf den Nutzen für die einzelnen Miteigentümer ankommen soll. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen (3/4 Mehrheit) sollen außerdem bei der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik (z.B. der Einbau einer neuen Heizungsanlage) möglich sein.

Der Verwalter soll künftig eine allgemein einsehbare Beschluss-Sammlung anlegen, damit sich die Wohnungseigentümer als auch die Kaufinteressenten einer Wohnung über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft informieren können.

Die WEG-Novelle räumt den Wohngeldforderungen der Wohnungseigentümer in der Zwangsversteigerung ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten ein. Dadurch soll die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt werden, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.

Die WEG-Novelle normiert darüber hinaus die Haftung des einzelnen Eigentümers für Forderungen Dritter gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit dieser Regelung wurde auf die neuere BGH-Rechtsprechung reagiert, in der die Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer festgestellt wurde. Die Haftung der Wohnungseigentümer im Außenverhältnis soll aber auf den jeweiligen, sich aus dem Grundbuch ergebenden Miteigentumsanteil begrenzt werden.

Das Verfahren in WEG-Sachen wurde bisher nach den Regeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) geführt. Nunmehr soll sich dieses Verfahren nach den Vorschriften der ZPO richten.

Um einen schnellen Überblick über die Neuregelungen des WEG zu ermöglichen, hat die überörtliche Anwaltskanzlei BRENNECK & PARTNER auf ihrer Homepage unter www.BRENNECKE-PARTNER.de unter Gesetzestexte/Wohnungseigentumsgesetz eine graphisch aufbereitete Synopse des verabschiedeten Gesetzes des Bundestages zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 14.12.2006 in tabellarischer Form zur Verfügung gestellt. Alle Textänderungen wurden farbig (rot) dargestellt. Alle wesentlichen Änderungen sind mit einer Anmerkung von Rechtsanwalt Peter Hesse versehen.

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