Handwerker zur Aufgliederung von Rechnungen in Arbeits- und Materialkosten verpflichtet

(openPR) - Düsseldorf, 14.2.2007. Handwerker sollten bei Aufträgen von Privathaushalten auf eine genaue Leistungsbeschreibung achten, sonst droht ihnen eine Schadenersatzpflicht wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Dies berichtet aktuell der Düsseldorfer Wirtschaftsinformationsbrief 'steuertip'.

Beauftragt ein Hauseigentümer oder Mieter einen Handwerker für bestimmte haushaltsnahe Tätigkeiten (z. B. Reparatur des Fernsehers oder Anstrich der Außenfassade), kann der Auftraggeber die entstehenden Aufwendungen von der Steuer absetzen. Allerdings gilt das nur für die Arbeitsleistung. Materialaufwendungen erkennt der Fiskus nicht an. Deshalb ist der Steuerzahler darauf angewiesen, dass er Handwerker in seiner Rechnung zwischen Material- und Arbeitsleistung unterscheidet. Macht er das nicht, entsteht dem Auftraggeber ein Steuerschaden. Für diesen Steuerschaden haftet der Handwerker, wenn er sich weigert, seine Rechnung entsprechend aufzugliedern. Denn mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist die früher ungeschriebene positive Vertragsverletzung seit 2002 in § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches normiert. Es geht um Schadenersatz bei Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Dazu zählen insbesondere unterlassene Aufklärungen, z.B. im Dienstleistungsbereich ein Bankgespräch oder die Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater. Wie der 'steuertip' weiter berichtet, ergibt sich daraus eine Art Aufklärungspflicht des Handwerkers, in seiner Rechnung zwischen Arbeits- und Materialleistungen zu unterscheiden. Auch wenn ein Auftraggeber nachträglich um eine entsprechende Aufgliederung bittet, sollte der Handwerker seine Rechnung korrigieren. Denn dem Bundesgerichtshof zufolge besteht auch die nachvertragliche Pflicht, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden, und nichts zu unternehmen, was dem Vertragspartner die durch den Vertrag gewährten Vorteile entziehen könnte.

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