VIP: Anleger sollten unbedingt steuerlichen und rechtlichen Rat in Anspruch nehmen
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(openPR) - Die Demontage des Konzeptes der Medienfonds VIP 3 und VIP 4 erreicht mit der Zustellung abgeänderter Einkommenssteuerbescheide durch weitere Wohnsitzfinanzämter erneut einen negativen Höhepunkt. Wie zu vernehmen war, wurden in den bekannt gewordenen Fällen die steuerlichen Verlustzuweisungen fast vollständig gestrichen. Von den angekündigten Steuervorteilen wird allenfalls ein kümmerlicher Rest verbleiben, wenn Rechtsmittel keine Abhilfe bringen.
Dazu Jens Graf, Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt: Auf die heimgesuchten Anleger kommen damit unausweichlich wichtige Entscheidungen und Weichenstellungen zu, die mit unbedingt zu beachtenden Fristen einhergehen. Sie sollten spätestens jetzt steuerlichen Rat in Anspruch nehmen. Selbst wer schon entschlossen ist, unter allen Umständen zivilrechtlich Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sollte die geänderte steuerliche Situation nicht ungeprüft hinnehmen, um nicht später Gefahr zu laufen, sich den Mitverschuldenseinwand entgegenhalten lassen zu müssen. Der steuerliche Berater sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber diversen Adressen außerhalb des steuerlichen Bereichs in Betracht kommt und diese Rechte gewahrt bleiben sollen.
Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang erneut die Dokumentation weiterer Aufwendungen, die zum Umfang eines Schadensersatzanspruchs der Anleger gehören können.
Zivilrechtlich wären Schadensersatzansprüche nicht erst mit dieser Entwicklung entstanden. Ausreichend wäre schon gewesen die Beeinträchtigung in der Vermögensdisposition durch ein die Haftung begründendes Verhalten, das zum Abschluss des Vertrages führte, wie etwa die Beratungssituation, die in die Beteiligung mündete. Insbesondere bei der Beurteilung von Verjährungsfragen sollte deshalb nicht einfach auf die jetzige Entwicklung abgestellt werden. Sie lässt es aber angezeigt erscheinen, dass Anleger, die sich noch nicht wegen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes entschließen konnten, dies nunmehr ernsthaft erwägen und nicht länger zögern sollten.
Der BSZ® e.V. freut sich, dass es ihm gelungen ist, mit Rechtsanwalt Jens Graf einen weiteren profilierten Anlegerschutzanwalt als BSZ® Vertrauensanwalt für den Verein und seine Mitglieder gewonnen zu haben. Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagen- und Vermögensverwaltungsrecht tätig und vertreten die Anlegerseite. Die Kanzlei war federführend beteiligt u. a. an dem Verfahren, das zum Urteil des BGH vom 12.02.2004, III ZR 359/02, führte, in dem erstmals zur Frage der Verpflichtung zur Angabe von Innenprovisionen bei prospektierten Kapitalanlagen ausgeführt und eine wichtige Weichenstellung im Bereich der Rechtsprechung zu sog. „Steuersparanlagen“ vorgenommen wurde. Die Tätigkeit von Rechtsanwalt Jens Graf ist Gegenstand der Berichterstattung der Wirtschaftspresse, wie dem Manager Magazin, Ausgabe 10/2006, und Spiegel Online, www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,462518,00.html. Er war Dozent der ebs FINANZAKADEMIE, Teilnehmer der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest und ist Mitglied der Bankrechtliche Vereinigung – Wissenschaftliche Gesellschaft für Bankrecht e. V.. Erwähnung findet die Kanzlei in den Fachpublikationen Kanzleien in Deutschland 2007 („… ist für ihre Kompetenz im Kapitalanlegerschutz bundesweit bekannt“), JUVE und der Focus Anwaltsliste. Mit mehr als 17 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers fühlt sich die renommierte Kanzlei an ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich unabhängig mit Kompetenz, Engagement und Überzeugung der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP " anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Ansprechpartner: Horst Roosen
Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft.
Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen
Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.
Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Für die einmalige Beitrittsgebühr in Höhe von € 75,00 zu einer BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft gibt es folgende Leistungen:
Eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt,
• ob Ansprüche bestehen,
• gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten,
• wie groß die Erfolgsaussichten sind und
• wie hoch das Kostenrisiko einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsverfolgung ist.
• Für rechtsschutzversicherte Anleger eine Deckungsanfrage bei der Versicherung
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Anlegerschutzgemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.
Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Anlegerschutzgemeinschaft betreut.
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