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Multimediagesetz
Gesetz zur Regelung
der Rahmenbedingungen für Informations- und
Kommunikationsdienste
Zum 01.
Juli 1997 trat das neue Multimediagesetz in Kraft. Danach
dürfen u.a. personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der
betreffenden Personen gespeichert und weiterverarbeitet
werden.
Im
folgenden können Sie die zugehörigen Paragraphen einsehen. |
Artikel 1 : Gesetz über
die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der
elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle
Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt
sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde
liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel
Telebanking, Datenaustausch),
Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-,
Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und
Dienstleistungsangebote),
Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
Angebote zur Nutzung von Telespielen,
Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren
Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer
Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz
oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von
Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom
25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der
Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
"Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung
bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
"Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 4 Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5 Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten
Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren
Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den
Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische
und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt
als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach
den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter
unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des
Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine
Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
§ 6 Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen Angebote anzugeben
Namen und Anschrift sowie
bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
Artikel 2: Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz
- TDDSG)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den Schutz
personenbezogener Daten bei Telediensten im Sinne des
Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die
jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten
anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder
genutzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
"Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den
Zugang zur Nutzung vermitteln,
"Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 3 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur Durchführung
von Telediensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit
dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der
Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Telediensten
erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz
oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer
eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten nicht von
einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner
Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer
Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise
möglich ist.
(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für Teledienste
hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene
Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu
unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere
Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor
Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung
muß für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die
Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu
protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne der
Absätze 1 und 2.
(6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf
jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5
Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der
Diensteanbieter sicherstellt, daß
sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des Nutzers erfolgen
kann,
sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
ihr Urheber erkannt werden kann,
die Einwilligung protokolliert wird und
der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
§ 4 Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von
Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu
ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer
ist über diese Möglichkeiten zu informieren.
(2) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, daß
der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen
kann,
die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Abrufs oder
Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung
gelöscht werden, soweit nicht eine längere Speicherung für
Abrechnungszwecke erforderlich ist,
der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch
nehmen kann,
die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener
Teledienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine
Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht für
Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem
Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig.
Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten
über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
§ 5 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung,
inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit
ihm über die Nutzung von Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der
Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten
Gestaltung der Teledienste ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese
ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten über die
Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben, verarbeiten und nutzen,
soweit dies erforderlich ist,
um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen
(Nutzungsdaten) oder
um die Nutzung von Telediensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter
Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der
jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr
erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die
Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter
Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4 gespeichert werden,
sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen,
es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten
oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere
Diensteanbieter oder Dritte ist unzulässig. Die Befugnisse der
Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt. Der Diensteanbieter, der den
Zugang zur Nutzung von Telediensten vermittelt, darf anderen
Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in Anspruch genommen hat,
lediglich übermitteln
anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,
Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung
erforderlich sind.
(4) Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über die
Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich
ist. Der Dritte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu
verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten darf
Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von
einem Nutzer in Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen lassen,
es sei denn der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
§ 7 Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem
Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Diensteanbieter
einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch
zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen
Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes
nicht nach § 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
§ 8 Datenschutzkontrolle
(1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Überprüfung auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für
eine Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die Entwicklung des
Datenschutzes bei Telediensten und nimmt dazu im Rahmen seines
Tätigkeitsberichtes nach § 26 Abs. 1 BDSG Stellung.
Artikel 3: Gesetz zur digitalen Signatur
(Signaturgesetz - SigG) *
* Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28.
März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S.8), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für digitale Signaturen
zu schaffen, unter denen diese als sicher gelten und Fälschungen
digitaler Signaturen oder Verfälschungen von signierten Daten
zuverlässig festgestellt werden können.
(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale Signaturen ist
freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen nach diesem Gesetz durch
Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist ein mit einem
privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit
Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit einem
Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle oder der
Behörde nach § 3 versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und
die Unverfälschtheit der Daten erkennen läßt.
(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist eine
natürliche oder juristische Person, die die Zuordnung von öffentlichen
Signaturschlüsseln zu natürlichen Personen bescheinigt und dafür eine
Genehmigung gemäß § 4 besitzt.
(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen
Signatur versehene digitale Bescheinigung über die Zuordnung eines
öffentlichen Signaturschlüssels zu einer natürlichen Person
(Signaturschlüssel-Zertifikat) oder eine gesonderte digitale
Bescheinigung, die unter eindeutiger Bezugnahme auf ein
Signaturschlüssel-Zertifikat weitere Angaben enthält
(Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer
digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung einer
Zertifizierungsstelle, daß ihr bestimmte digitale Daten zu einem
bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben.
§ 3 Zuständige Behörde
Die Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung von Zertifikaten,
die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, sowie die
Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach
§ 16 obliegen der Behörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes.
§ 4 Genehmigung von Zertifizierungsstellen
(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf einer Genehmigung der
zuständigen Behörde. Diese ist auf Antrag zu erteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß der Antragsteller nicht die für den Betrieb einer
Zertifizierungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wenn der
Antragsteller nicht nachweist, daß die für den Betrieb einer
Zertifizierungsstelle erforderliche Fachkunde vorliegt, oder wenn zu
erwarten ist, daß bei Aufnahme des Betriebes die übrigen Voraussetzungen
für den Betrieb der Zertifizierungsstelle nach diesem Gesetz und der
Rechtsverordnung nach § 16 nicht vorliegen werden.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür
bietet, als Inhaber der Zertifizierungsstelle die für deren Betrieb
maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Die erforderliche Fachkunde
liegt vor, wenn die im Betrieb der Zertifizierungsstelle tätigen
Personen über die dafür erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten verfügen. Die übrigen Voraussetzungen für den Betrieb der
Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der
Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach §
16 der zuständigen Behörde rechtzeitig in einem Sicherheitskonzept
aufgezeigt und die Umsetzung durch eine von der zuständigen Behörde
anerkannten Stelle geprüft und bestätigt worden ist.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit
dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß die Zertifizierungsstelle
bei Aufnahme des Betriebes und im Betrieb die Voraussetzungen dieses
Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 erfüllt.
(5) Die zuständige Behörde stellt für Signaturschlüssel, die zum
Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, die Zertifikate aus. Die
Vorschriften für die Vergabe von Zertifikaten durch
Zertifizierungsstellen gelten für die zuständige Behörde entsprechend.
Diese hat die von ihr ausgestellten Zertifikate jederzeit für jeden über
öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und
abrufbar zu halten. Dies gilt auch für Informationen über Anschriften
und Rufnummern der Zertifizierungsstellen, die Sperrung von von ihr
ausgestellten Zertifikaten, die Einstellung und die Untersagung des
Betriebs einer Zertifizierungsstelle sowie die Rücknahme oder den
Widerruf von Genehmigungen.
(6) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und der
Rechtsverordnung nach § 16 werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben.
§ 5 Vergabe von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat Personen, die ein Zertifikat
beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Sie hat die Zuordnung eines
öffentlichen Signaturschlüssels zu einer identifizierten Person durch
ein Signaturschlüssel-Zertifikat zu bestätigen und dieses sowie
Attribut-Zertifikate jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare
Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und mit Zustimmung des
Signaturschlüssel-Inhabers abrufbar zu halten.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines Antragstellers
Angaben über seine Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie zur
berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung in das
Signaturschlüssel-Zertifikat oder ein Attribut-Zertifikat aufzunehmen,
soweit ihr die Einwilligung des Dritten zur Aufnahme dieser
Vertretungsmacht oder die Zulassung zuverlässig nachgewiesen wird.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines Antragstellers im
Zertifikat anstelle seines Namens ein Pseudonym aufzuführen.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, damit Daten
für Zertifikate nicht unbemerkt gefälscht oder verfälscht werden können.
Sie hat weiter Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung der
privaten Signaturschlüssel zu gewährleisten. Eine Speicherung privater
Signaturschlüssel bei der Zertifizierungsstelle ist unzulässig.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat für die Ausübung der
Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal einzusetzen. Für das
Bereitstellen von Signaturschlüsseln sowie das Erstellen von
Zertifikaten hat sie technische Komponenten gemäß § 14 einzusetzen. Dies
gilt auch für technische Komponenten, die ein Nachprüfen von
Zertifikaten nach Absatz 1 Satz 2 ermöglichen.
§ 6 Unterrichtungspflicht
Die Zertifizierungsstelle hat die Antragsteller nach § 5 Abs. 1 über die
Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um zu sicheren
digitalen Signaturen und deren zuverlässiger Prüfung beizutragen. Sie
hat die Antragsteller darüber zu unterrichten, welche technischen
Komponenten die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 und 2 erfüllen, sowie
über die Zuordnung der mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugten
digitalen Signaturen. Sie hat die Antragsteller darauf hinzuweisen, daß
Daten mit digitaler Signatur bei Bedarf neu zu signieren sind, bevor der
Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird.
§ 7 Inhalt von Zertifikaten
(1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat muß folgende Angaben enthalten:
den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer
Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem
Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das
als solches kenntlich sein muß,
den zugeordneten öffentlichen Signaturschlüssel,
die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der öffentliche Schlüssel des
Signaturschlüssel-Inhabers sowie der öffentliche Schlüssel der
Zertifizierungsstelle benutzt werden kann,
die laufende Nummer des Zertifikates,
Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,
den Namen der Zertifizierungsstelle und
Angaben, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen
nach Art und Umfang beschränkt ist.
(2) Angaben zur Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie zur
berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung können sowohl in das
Signaturschlüssel-Zertifikat als auch in ein Attribut-Zertifikat
aufgenommen werden.
(3) Weitere Angaben darf das Signaturschlüssel-Zertifikat nur mit
Einwilligung der Betroffenen enthalten.
§ 8 Sperrung von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat zu sperren, wenn ein
Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangen, das
Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 erwirkt wurde, sie ihre
Tätigkeit beendet haben und diese nicht von einer anderen
Zertifizierungsstelle fortgeführt wird oder die zuständige Behörde gemäß
§ 13 Abs. 5 Satz 2 eine Sperrung anordnet. Die Sperrung muß den
Zeitpunkt enthalten, von dem an sie gilt. Eine rückwirkende Sperrung ist
unzulässig.
(2) Enthält ein Zertifikat Angaben einer dritten Person, so kann auch
diese eine Sperrung dieses Zertifikates verlangen.
(3) Die zuständige Behörde sperrt von ihr nach § 4 Abs. 5 ausgestellte
Zertifikate, wenn eine Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit einstellt
oder wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen wird.
§ 9 Zeitstempel
Die Zertifizierungsstelle hat digitale Daten auf Verlangen mit einem
Zeitstempel zu versehen. § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 10 Dokumentation
Die Zertifizierungsstelle hat die Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung
dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 sowie die
ausgestellten Zertifikate so zu dokumentieren, daß die Daten und ihre
Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind.
§ 11 Einstellung der Tätigkeit
(1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre Tätigkeit einstellt,
dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt der zuständigen Behörde anzuzeigen
und dafür zu sorgen, daß die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen
Zertifikate von einer anderen Zertifizierungsstelle übernommen werden,
oder diese zu sperren.
(2) Sie hat die Dokumentation nach § 10 an die Zertifizierungsstelle,
welche die Zertifikate übernimmt, oder andernfalls an die zuständige
Behörde zu übergeben.
(3) Sie hat einen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder
Vergleichsverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Zertifizierungsstelle darf personenbezogene Daten nur
unmittelbar beim Betroffenen selbst und nur insoweit erheben, als dies
für Zwecke eines Zertifikates erforderlich ist. Eine Datenerhebung bei
Dritten ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Für andere
als die in Satz 1 genannten Zwecke dürfen die Daten nur verwendet
werden, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt
oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Bei einem Signaturschlüssel-Inhaber mit Pseudonym hat die
Zertifizierungsstelle die Daten über dessen Identität auf Ersuchen an
die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung
von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen
Abschirmdienstes oder des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Die
Auskünfte sind zu dokumentieren. Die ersuchende Behörde hat den
Signaturschlüssel-Inhaber über die Aufdeckung des Pseudonyms zu
unterrichten, sobald dadurch die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben
nicht mehr beeinträchtigt wird oder wenn das Interesse des
Signaturschlüssel-Inhabers an der Unterrichtung überwiegt.
(3) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Überprüfung auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für
eine Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
§ 13 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen
Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Gesetzes und der
Rechtsverordnung treffen. Dazu kann sie insbesondere die Benutzung
ungeeigneter technischer Komponenten untersagen und den Betrieb der
Zertifizierungsstelle vorübergehend ganz oder teilweise untersagen.
Personen, die den Anschein erwecken, über eine Genehmigung nach § 4 zu
verfügen, ohne daß dies der Fall ist, kann die Tätigkeit der
Zertifizierung untersagt werden.
(2) Zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben
Zertifizierungsstellen der zuständigen Behörde das Betreten der
Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu
gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,
Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur
Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche
Unterstützung zu gewähren. Der zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung
wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist
auf dieses Recht hinzuweisen.
(3) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz oder der
Rechtsverordnung oder bei Entstehen eines Versagungsgrundes für eine
Genehmigung hat die zuständige Behörde die erteilte Genehmigung zu
widerrufen, wenn Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 keinen Erfolg
versprechen.
(4) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer Genehmigung oder der
Einstellung der Tätigkeit einer Zertifizierungsstelle hat die zuständige
Behörde eine Übernahme der Tätigkeit durch eine andere
Zertifizierungsstelle oder die Abwicklung der Verträge mit den
Signaturschlüssel-Inhabern sicherzustellen. Dies gilt auch bei Antrag
auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, wenn die
genehmigte Tätigkeit nicht fortgesetzt wird.
(5) Die Gültigkeit der von einer Zertifizierungsstelle ausgestellten
Zertifikate bleibt von der Rücknahme oder vom Widerruf einer Genehmigung
unberührt. Die zuständige Behörde kann eine Sperrung von Zertifikaten
anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Zertifikate
gefälscht oder nicht hinreichend fälschungssicher sind oder daß zur
Anwendung der Signaturschlüssel eingesetzte technische Komponenten
Sicherheitsmängel aufweisen, die eine unbemerkte Fälschung digitaler
Signaturen oder eine unbemerkte Verfälschung signierter Daten zulassen.
§ 14 Technische Komponenten
(1) Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturschlüsseln sowie die
Erzeugung und Prüfung digitaler Signaturen sind technische Komponenten
mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die Fälschungen digitaler
Signaturen und Verfälschungen signierter Daten zuverlässig erkennbar
machen und gegen unberechtigte Nutzung privater Signaturschlüssel
schützen.
(2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind technische
Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die die Erzeugung
einer digitalen Signatur vorher eindeutig anzeigen und feststellen
lassen, auf welche Daten sich die digitale Signatur bezieht. Für die
Überprüfung signierter Daten sind technische Komponenten mit
Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die feststellen lassen, ob die
signierten Daten unverändert sind, auf welche Daten sich die digitale
Signatur bezieht und welchem Signaturschlüssel-Inhaber die digitale
Signatur zuzuordnen ist.
(3) Bei technischen Komponenten, mit denen Signaturschlüssel-Zertifikate
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 nachprüfbar oder abrufbar gehalten werden, sind
Vorkehrungen erforderlich, um die Zertifikatverzeichnisse vor unbefugter
Veränderung und unbefugtem Abruf zu schützen.
(4) Bei technischen Komponenten nach den Absätzen 1 bis 3 ist es
erforderlich, daß sie nach dem Stand der Technik hinreichend geprüft
sind und die Erfüllung der Anforderungen durch eine von der zuständigen
Behörde anerkannten Stelle bestätigt ist.
(5) Bei technischen Komponenten, die nach den in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen
oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht
werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen,
daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden
Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. In begründeten
Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß
die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Soweit zum Nachweis der die
sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne
der Absätze 1 bis 3 die Vorlage einer Bestätigung einer von der
zuständigen Behörde anerkannten Stelle vorgesehen ist, werden auch
Bestätigungen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den
Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden technischen
Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der durch die
zuständige Behörde anerkannten Stellen gleichwertig sind.
§ 15 Ausländische Zertifikate
(1) Digitale Signaturen, die mit einem öffentlichen Signaturschlüssel
überprüft werden können, für den ein ausländisches Zertifikat aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
vorliegt, sind, soweit sie gleichwertige Sicherheit aufweisen, digitalen
Signaturen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt auch für andere Staaten, soweit entsprechende
überstaatliche oder zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen sind.
§ 16 Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur
Durchführung der §§ 3 bis 15 erforderlichen Rechtsvorschriften zu
erlassen über
die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Erteilung, Rücknahme und des
Widerrufs einer Genehmigung sowie des Verfahrens bei Einstellung des
Betriebs einer Zertifizierungsstelle,
die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 4 Abs. 6 und die Höhe der
Gebühr,
die nähere Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsstellen,
die Gültigkeitsdauer von Signaturschlüssel-Zertifikaten,
die nähere Ausgestaltung der Kontrolle der Zertifizierungsstellen,
die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten sowie die
Prüfung technischer Komponenten und die Bestätigung, daß die
Anforderungen erfüllt sind,
den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem eine neue digitale Signatur
angebracht werden sollte.
Artikel 4: Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
(BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch
.......................................... (BGBl..........), wird wie
folgt geändert:
§ 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich,
die auf diesen Absatz verweisen."
§ 74d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Schriften" die Angabe "(§ 11 Abs. 3)"
eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "wenn mindestens ein Stück" durch die
Wörter "wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der
Schrift" ersetzt.
In § 86 Abs. 1 werden nach dem Wort "ausführt" die Wörter "oder in
Datenspeichern öffentlich zugänglich macht" eingefügt.
§ 184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "tatsächliches" die Wörter "oder
wirklichkeitsnahes" eingefügt,
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "tatsächliches" die Wörter
"oder wirklichkeitsnahes" eingefügt.
Artikel 5: Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch
.......................................... (BGBl..........), wird wie
folgt geändert:
In § 116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und § 123 Abs. 2 Satz 1 werden
jeweils nach dem Wort "Bildträgern" ein Komma und das Wort
"Datenspeichern" eingefügt.
§ 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Darstellungen" die Wörter
"oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern"
eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Bildträger" ein Komma und das Wort
"Datenspeicher" eingefügt.
Artikel 6: Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985
(BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch
..........................................(BGBl..........), wird wie
folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und
Medieninhalte".
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses
Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen nach § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei Verteildiensten
und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7.
Februar 1997."
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt
"4. durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge
getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf
volljährige Nutzer beschränkt werden kann."
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Absatz 2 gilt nicht,
1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen Handel
erfolgt, oder
2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine
Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch Kinder oder Jugendliche
ausgeschlossen ist."
Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: "§ 7 a Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste,
denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur
Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen,
wenn diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte
enthalten können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den
Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist von dem
Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der Gestaltung der
Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann dem
Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die
Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt
werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet."
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3 a eingefügt:
"3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält oder sonst
zugänglich macht,".
§ 18 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der §§ 3 bis 5, ohne daß
es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie
ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die Liste
aufgenommenen Schrift ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in einer
rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, daß eine Schrift
pornographisch ist oder den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat.
(2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
sind, so führt der Vorsitzende eine Entscheidung der Bundesprüfstelle
herbei. Eines Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt
entsprechend.
(3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt § 19
entsprechend."
§ 18 a wird gestrichen.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Kommt eine Listenaufnahme offensichtlich nicht in Betracht, so kann
der Vorsitzende das Verfahren einstellen.".
§ 21 a Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die
Vertriebsbeschränkungen hinweist, oder
2. entgegen § 7 a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht
bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur
Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet."
Artikel 7: Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt
geändert durch ............................. (BGBl............), wird
wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt gefaßt: "§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen,
die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche
geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den
einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder
verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen
Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur
Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu
dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69 a) ist nicht
Bestandteil des Datenbankwerkes."
§ 23 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Künste" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Wort "Baukunst" werden die Wörter "oder um die Bearbeitung
oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes" eingefügt.
§ 53 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf
Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der
Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgt."
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt: "§ 55 a Benutzung eines
Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines
Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers
durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des
Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten
oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber
oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen
Vertrags zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder
Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und
für dessen übliche Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines
Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich
gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses
Teils zulässig. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind
nichtig."
In § 63 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
a) "Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr.
1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
Nach § 87 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Sechster Abschnitt Schutz des Datenbankherstellers
§ 87 a Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken,
Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder
methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder
auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder
Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank
gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die
Investition im Sinne von Absatz 1 vorgenommen hat.
§ 87 b Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank
insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der
Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank
steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung
oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen
Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen
Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen
des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 87 c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils
einer Datenbank ist zulässig
1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren
Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche
Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
3. zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in
der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines
nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur
Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder
einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
§ 87 d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der
Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der
Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht
veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 87 e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit
Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr
gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise
zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank
aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen
Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht
wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art
und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist
insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung
der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des
Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen."
In § 108 Abs. 1 wird nach Nr. 7 folgende Nummer angefügt:
"8. eine Datenbank entgegen § 87 b Abs. 2 verwertet,"
In § 119 Abs. 3 werden nach dem Wort "Lichtbilder" das Wort "und" durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Tonträger" die Wörter "und die nach
§ 87 b Abs. 2 geschützten Datenbanken" eingefügt.
Nach § 127 wird folgender § 127 a eingefügt: "§ 127 a Schutz des
Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87 b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige
sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
§ 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2
Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87 b gewährten
Schutz, wenn
1.ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der
in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder
2.ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet
und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft
oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische
Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von
Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten
schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz
im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht."
Nach § 137 f wird folgender § 137 g eingefügt: "§ 137 g
Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) Die §§ 23 Satz 2, 53 Abs. 5, 55 a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf
Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch
auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31.
Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen
Fällen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55 a und 87 e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem
1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind."
Artikel 8: Änderung des Preisangabengesetzes
Dem § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429)
wird folgender Satz angefügt:
"Bei Leistungen der elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste können auch
Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen
getroffen werden."
Artikel 9: Änderung der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580), zuletzt
geändert durch
.......................................... (BGBl..........), wird wie
folgt geändert:
Dem § 3 Abs. 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine
Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet,
ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung
unentgeltlich anzubieten."
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 2 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das
Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer
Anzeige des Preises,".
Artikel 10: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Preisangabenverordnung können auf
Grund der Ermächtigung des § 1 des Preisangabengesetzes durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 11: Inkrafttreten
"Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1. Januar 1998
in Kraft tritt, am 1. August 1997 in Kraft."
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